Anwendungsbereich dieser allgemeinen Bedingungen, Ihr Vertragspartner

Diese allgemeinen Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Island Erlebnisreisen GmbH, im Folgenden kurz ”Island Erlebnisreisen“. Lesen Sie bitte die nachstehenden Bedingungen sorgfältig durch, sie gelten ergänzend zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Persönliche Voraussetzungen des Reisenden

Der Reisende sichert zu, dass er reisetauglich ist. Island Erlebnisreisen hat das Recht, vom Reisenden eine ärztliche Bescheinigung über seine Reisetauglichkeit zu verlangen. Personen unter 18 Jahren dürfen nur bei Vorlage einer schriftlichen Einverständniserklärung des/der Erziehungsberechtigten oder in Begleitung einer Person über 18 Jahren an einer Reise teilnehmen.

1. Abschluss des Reisevertrages und Anmeldung von Mitreisenden; Flug- und Busbeförderung

Ist ein Reisender an einer Reise interessiert, bietet er Island Erlebnisreisen mündlich oder schriftlich den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch Island Erlebnisreisen beim Reisenden zustande, und zwar für alle bei der Anmeldung vom Reisenden aufgeführten Teilnehmer. Der anmeldende Reisende erklärt ausdrücklich, für die Vertragsverpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Reisenden wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Angaben bei der Anmeldung ab, wird der Reisende hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist Island Erlebnisreisen sieben Tage lang gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende es innerhalb von sieben Tagen ab Zugang der Reisebestätigung durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, z.B. durch Annahmeerklärung, Zahlung bzw. Anzahlung des Reisepreises, oder durch Antritt der Reise, annimmt. Ist mit der Reise eine Flugbeförderung verbunden, so gelten für diesen Reiseteil die Flugbeförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft (vgl. wegen der Haftung auch Ziffer 11.2.3). Ebenso gelten bei einer Beförderung mit einem Busunternehmen die Beförderungsbedingungen des Busunternehmens. Island Erlebnisreisen stellt dem Reisenden die jeweiligen (Flug- oder Bus-) Beförderungsbedingungen auf Anfrage zur Verfügung.

2. Zahlung, Zahlungsverzug

Zusammen mit der Rechnung wird ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB an den Reisenden ausgehändigt. In der Rechnung wird der Reisende aufgefordert, eine auf den Reisepreis anzurechnende Anzahlung von 20 % zu leisten. Die Restzahlung wird einen Monat vor Reisebeginn fällig (bei kurzfristigen Buchungen muss der gesamte Reisepreis sofort entrichtet werden). Die Reiseunterlagen werden nach vollständiger Zahlung des Reisepreises an den Reisenden übermittelt. Island Erlebnisreisen empfiehlt die Zahlung des Restbetrages schon vor Fälligkeit, damit die Reiseunterlagen frühzeitig verschickt werden können. Wenn bis Reiseantritt der Reisepreis trotz Zusendung des Sicherungsscheins nicht vollständig bezahlt ist, entfällt die Verpflichtung von Island Erlebnisreisen zur Durchführung der Reise mit dem Reiseteilnehmer. Island Erlebnisreisen ist darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu beanspruchen (§ 281 BGB). Als Schadensersatz statt der Leistung werden wenigstens 100 % des Reisepreises geschuldet. Dem Reisenden ist der Nachweis gestattet, dass Island Erlebnisreisen kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

3. Leistungen und Reisepreise

Der Umfang der Reiseleistungen ergibt sich aus dem Angebot sowie aus den darauf Bezug nehmenden Angaben und Leistungsbeschreibungen der von Island Erlebnisreisen herausgegebenen Prospekte, ggf. mit bekannt gegebenen Änderungen. Das Gleiche gilt für den zu entrichtenden Reisepreis. Island Erlebnisreisen behält sich vor, aus sachlich berechtigten Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende spätestens mit dem Angebot informiert wird.

4. Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig waren und die von Island Erlebnisreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und vor Reiseantritt schriftlich erklärt wurden. Die Fahrpläne können aufgrund von Wetterverhältnissen, Behördenanordnungen, politischen Spannungen, Warnungen des Außenministeriums, Gefahr terroristischer Anschläge, Unruhen, geänderten Hafenbeschaffenheiten oder anderen von Island Erlebnisreisen nicht zu vertretenden Faktoren oder unvermeidbare außerordentliche Umstände geändert werden. Island Erlebnisreisen kann insbesondere auch nicht garantieren, dass einzelne Häfen fahrplanmäßig angelaufen werden oder die Hafenfolge eingehalten wird. Island Erlebnisreisen ist berechtigt, die Luftbeförderung mit verschiedenen Fluggesellschaften (Linien- oder Charterfluggesellschaften) durchzuführen. Flugdaten und -zeiten können sich – je nach Verfügbarkeit – auch kurzfristig ändern. Island Erlebnisreisen ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird Island Erlebnisreisen dem Reisenden schriftlich und vor Reisebeginn eine kostenlose Umbuchung auf eine mindestens gleichwertige Reise anbieten, wenn Island Erlebnisreisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Island Erlebnisreisen ist verpflichtet, dem Reisenden die Änderung unverzüglich in schriftlicher Form und unter Nennung der Gründe zukommen zu lassen. Der Reisende muss diese Leistungsänderung innerhalb von max. 14 Tagen annehmen oder seinen kostenlosen Rücktritt vom Vertrag schriftlich erklären. Reagiert der Reisende nicht auf die Leistungsänderung, gilt die geänderte Reiseleistung. Macht der Reisende von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, sondern tritt die Reise in Kenntnis des Umfanges der Leistungsänderung an, so ist eine Kündigung nach Antritt der Reise ausgeschlossen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzperson, Versicherung

a) Rücktritt Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Island Erlebnisreisen. Die Rücktrittserklärung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Bei Rücktritt kann Island Erlebnisreisen von dem Reisenden einen angemessenen Ersatz für getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen, der der Höhe nach auf den vereinbarten Reisepreis begrenzt ist. Für die Höhe des Ersatzanspruchs ist der Zeitpunkt des Rücktritts durch den Reisenden maßgeblich. Die genauen Staffelungen werden dem Reisenden zusammen mit dem für ihn zugeschnittenen Reiseangebot schriftlich mitgeteilt. Unbenommen bleibt das Recht des Reisenden, nachzuweisen, dass Island Erlebnisreisen kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.

b) Umbuchung Wenn ein Reisender auf eine andere Reise umbuchen möchte, sollte er Island Erlebnisreisen um Klärung bitten, ob dem Wunsch entsprochen werden kann. Ein echt auf Umbuchung besteht nicht. Für eine Umbuchung wird ein Entgelt von € 30,– pro Reisendem erhoben, zuzüglich entstehender Kosten (z.B. Gebühren Dritter). Bezieht sich die Umbuchung nur auf eine einzelne Reisleistung (z.B. Hotel oder Flug), wird ein Entgelt von € 25,– pro Reisendem zuzüglich entstehender Kosten erhoben. Für Um- und Neubuchungen gelten die ausgeschriebenen Bedingungen; Rabatte und Sonderkonditionen können nicht übertragen werden. Unabhängig davon steht es jedem Reisenden frei, von der ursprünglich gebuchten Reise zu den Stornobedingungen unter Punkt 5a) zurückzutreten, und eine neue Reise zu buchen.

c) Ersatzreisender Der Reisende kann sich bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Hierzu bedarf es der schriftlichen Mitteilung an Island Erlebnisreisen bis 7 Tage vor Reisebeginn. Dadurch entstehende tatsächliche Mehrkosten zuzüglich einer Bearbeitungspauschale in Höhe von € 25,– gehen zu Lasten des Reisenden. Island Erlebnisreisen kann diesen Ersatzreisenden ablehnen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. In diesem Fall kommen die o.g. Rücktrittsvorschriften zur Anwendung. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und die Reisenden Island Erlebnisreisen gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

d) Reiseversicherungen Da die Haftung begrenzt ist, empfiehlt Island Erlebnisreisen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Reisekrankenversicherung mit medizinischer Notfallhilfe und Rücktransport bei Unfall, Krankheit oder Tod. Aufgrund langjähriger Erfahrung raten wir auch zum Abschluss eines Versicherungspaketes, das vielfältige Risiken auf Reisen absichert und zugleich umfassende Soforthilfe bietet. Auch eine Gepäckversicherung und eine Reiseabbruchversicherung (bei unvorhergesehenem vorzeitigem Reiseabbruch) kann ratsam sein. Hat der Reisende keine Versicherung abgeschlossen, trägt er das Risiko selbst; Island Erlebnisreisen streckt Kosten des Reisenden (z.B. für ärztliche Behandlung, Transporte, Unterkünfte, Flüge) nicht vor.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einen Teil der Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen, wie z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit, nicht in Anspruch, so steht Island Erlebnisreisen der volle Reisepreis abzüglich eventuell ersparter Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was Island Erlebnisreisen durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben konnte, zu. Die Verpflichtung zur Anrechnung ersparter Aufwendungen entfällt, soweit es sich bei den durch den Reisenden nicht in Anspruch genommenen Leistungen um völlig unerhebliche Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn einer Erstattung des Reisepreises gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch Island Erlebnisreisen

Island Erlebnisreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise durch den Reisenden vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise durch den Reisenden den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende -
- eine ihm bekannte Reiseuntauglichkeit vor Reisebeginn nicht mitgeteilt hat;
- mit falschen Angaben gebucht, insbesondere sein Alter wissentlich falsch angegeben hat;
- nach dem Urteil des Kapitäns bzw. des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig ist;
- auf Begleitung angewiesen ist, jedoch ohne Begleitung reist;
- die Durchführung einer Reise ungeachtet einer Abmahnung von Island Erlebnisreisen
bzw. der örtlichen Reiseleitung nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist; - zum Reiseantritt unpünktlich erscheint.

Bei Vorliegen eines der vorgenannten Fälle wird Island Erlebnisreisen von ihren Hauptleistungspflichten, in Sonderheit ihrer Beförderungsverpflichtung, frei. Island Erlebnisreisen behält den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Reisende selbst. Island Erlebnisreisen muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) bis vier (4) Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Der Reisende erhält auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich (binnen 14 Tagen) zurückerstattet.

8. Kündigung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare und unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, wie z.B. Kriege, innere Unruhen, Terrorismus, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z.B. Entzug der Landungsrechte), Naturkatastrophen, Havarien oder gleichwertige Vorfälle, sind sowohl Island Erlebnisreisen als auch der Reisende vor Reisebeginn zur Kündigung berechtigt. Bei Kündigung vor Reisebeginn ist der Reisepreis dem Reisenden zurückzuzahlen. Eine Kündigung nach Reiseantritt ist ausschließlich durch den Reisenden möglich. Island Erlebnisreisen ist verpflichtet bis zu 3 Übernachtungen in gleichwertiger Unterkunft wie gebucht zur Verfügung zu stellen oder die Kosten dafür zu erstatten. Darüber hinaus trägt Island Erlebnisreisen lt. Verordnung (EG) 261/2004 weitere Übernachtungskosten für folgende Personengruppen: mobilitätseingeschränkte mit Begleitung, Schwangere, unbegleitete Minderjährige, Personen mit besonderer benötigter med. Betreuung, sofern Island Erlebnisreisen mind. 48 h vor Reisebeginn davon Kenntnis hatte. Bei Kündigung des Reisenden nach Reiseantritt kann Island Erlebnisreisen für erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Island Erlebnisreisen ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und sorgt, falls der Vertrag die Rückbeförderung mit umfasst, für die Rückbeförderung.

9. Gewährleistung

a) Abhilfe gem. §651k BGB. Wird die Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geleistet wird. Island Erlebnisreisen kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Der Reisende kann die Ersatzleistung ablehnen, wenn ihm diese aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn durch die Annahme der Ersatzleistung der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise erheblich beeinträchtigt würde. Island Erlebnisreisen kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von Island Erlebnisreisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Weiteres über die Mitwirkungspflicht des Reisenden: s. Punkt 11.

b) Minderung des Reisepreises gem. §651 m BGB. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn die Leistung trotz des Abhilfeverlangens nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in dem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, wenn es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen (siehe zum Ausschluss des Rechtes auf Minderung Ziffer 11).

c) Kündigung des Vertrages Leistet Island Erlebnisreisen innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe oder erklärt, dass Abhilfe nicht möglich ist, und wird die Reise infolge der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Leistung erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, Island Erlebnisreisen erkennbarem Grund, nicht zuzumuten ist. Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reisende den Anspruch auf Rückbeförderung, sofern auch dieser Gegenstand des Reisevertrages war. Der Reisende hat den Teil des Reisepreises zu zahlen, der auf die Leistung entfällt, die er in Anspruch genommen hat, sofern diese Leistung für ihn nicht völlig wertlos war.

d) Schadensersatz gem. §651n BGB. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, vorausgesetzt er hat den Mangel unverzüglich, gemäß vorvertraglicher Informationspflichten angezeigt. Ein Anspruch des Reisenden auf Schadenersatz besteht nicht, wenn der Mangel vom Reisenden oder einem Dritten verschuldet ist. Weiter besteht auch kein Schadenersatz bei Reisemängeln, die aufgrund unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände verursacht wurden.

10.1 Haftung und Haftungsbeschränkung, gem. §651p BGB

Island Erlebnisreisen haftet wie ein ordentlicher Kaufmann für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Beschreibungen aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen (sofern Island Erlebnisreisen nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat) und das ordnungsgemäße Erbringen der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Island Erlebnisreisen haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.

10.2 Allgemeine Haftungsbeschränkung

10.2.1 Sachschäden: Die vertragliche und die außervertragliche Haftung von Island Erlebnisreisen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Island Erlebnisreisen für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

10.2.2 Berechnung: Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. In jedem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf die Summe des vom Reisenden nachzuweisenden Schadens begrenzt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

10.2.3 Internationale Übereinkommen: Ein Schadensersatzanspruch gegen Island Erlebnisreisen ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Insoweit verweist Island Erlebnisreisen insbesondere auf die Beförderungsbedingungen der betreffenden Fluggesellschaften.

10.2.4 Einreden und Beschränkungen der Bediensteten und Beauftragten: Wird ein Bediensteter oder Beauftragter von Island Erlebnisreisen wegen eines Schadens, der im Zusammenhang mit der Beförderung entstanden ist, in Anspruch genommen, kann er sich, sofern er beweist, dass er in Ausübung einer Verrichtung gehandelt hat, auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach diesen Bedingungen für Island Erlebnisreisen gelten. In allen Fällen, in denen sich Bedienstete oder Beauftragte von Island Erlebnisreisen nach dem vorstehenden Absatz auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge berufen können, darf der Gesamtbetrag des Schadensersatzes, der von Island Erlebnisreisen bzw. von dem Bediensteten oder Beauftragten erlangt werden kann, diese Höchstbeträge nicht übersteigen.

10.2.5 Fremdleistungen Island Erlebnisreisen haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von Island Erlebnisreisen sind. Island Erlebnisreisen haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung von Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten sowie wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten Island Erlebnisreisen ursächlich geworden ist.

11. Mitwirkungspflicht, Anspruchsausschluss

Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder dem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort, bspw. Hotel oder Mietwagenagentur, zur Kenntnis zu bringen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Island Erlebnisreisen ist darüber hinaus ebenfalls unverzüglich zu informieren, sollte sich vor Ort keine Lösung finden. Hierbei sind die Öffnungszeiten des Büros zu beachten. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschlussfrist für Ansprüche, Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Leistung oder wegen Nichtleistung hat der Reisende bis zwei Jahre nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Island Erlebnisreisen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert ist.

12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c) bis f) BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Island Erlebnisreisen oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Island Erlebnisreisen beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Island Erlebnisreisen oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Island Erlebnisreisen beruhen.

12.3 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c) bis f) BGB verjähren nach zwei Jahren.

12.4 Die Verjährung nach Ziffer 12.2 und 12.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

12.5 Schweben zwischen dem Reisenden und Island Erlebnisreisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Island Erlebnisreisen die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden (auch solcher, die nach Rücktritt vom Reisevertrag oder nach dessen Kündigung entstehen) ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Ansprüche aus vertaner Urlaubszeit.

14. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen

Der Reisende hat alle Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und Reisebestimmungen (Vorschriften) der Länder und Häfen, die von der Reise berührt werden, sowie alle Vorschriften und Anweisungen von Island Erlebnisreisen oder ihrer Beauftragten zu befolgen. Der Reisende ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich, wird in den vorvertraglichen Informationen ausführlich dazu informiert. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn sie sind durch Falschinformation von Island Erlebnisreisen bedingt.

15. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen und Nebenabreden

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsabänderungen. Eine Abänderung dieser Klausel bedarf ebenfalls der Schriftform. Mündliche Abreden oder Zusicherungen unserer Mitarbeiter binden Island Erlebnisreisen nicht. Die Berichtigung von Druckfehlern oder offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten.

16. Datenschutz

Der Schutz der personenbezogenen Daten der Reisekunden von Island Erlebnisreisen wird gewahrt. Die ausführlichen Datenschutzbestimmungen von Island Erlebnisreisen finden sich unter: https://islanderlebnis.de/datenschutzerklaerung/

ISLAND Erlebnisreisen GmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin
Inga Dockendorf
Heinrich-Schacht-Straße 58 · 22880 Wedel · Deutschland
Tel: +49 (4103) 9000-770
E-Mail: ed.sinbelrednalsi@ofni · www.islanderlebnis.de

Bildnachweis

E.-M. Entreß

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